Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verwaltungsassistent (Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung)

Zusammenfassung


330. Verordnung: Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Verwaltungsassistent (Verwaltungsassistent-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Lehrberufe in der Administration

§ 1. In der Administration ist der Lehrberuf Verwaltungsassistent mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1. Einrichten des ...

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