Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird (Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987)

Zusammenfassung


516. Bundesgesetz: Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987

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Auszug


Bundesgesetz vom 21. Oktober 1987, mit dem das Verwaltungsstrafgesetz geändert wird (Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/

1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 295/1985, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

„§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

2. Die §§ 10 bis 14 lauten:

„Strafen

§ 10. Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

Verhängung einer Freiheitsstrafe

§ 11. Eine Freiheitsstrafe darf nur verhängt werden,

wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

§ 12. (1) Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt zwölf Stunden. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Wochen darf nur verhängt werden,

wenn dies wegen besonderer Erschwerungs...

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