Zusammenfassung
224. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über soziale Sicherheit
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Auszug
VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK CHILE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Auf Grund des Artikels 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 200/1999 vom 19. Juni 1997 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens folgende Verwaltungsvereinbarung geschlossen:
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