VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Zusammenfassung


198. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit

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Auszug


VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

Auf Grund des Artikels 22 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit vom 23. Juni 1999 haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über soziale Sicherheit Kundgemacht in BGBl. III Nr. 197/2000 vom 23. Juni 1999 wird in der Folge als „Abkommen“ bezeichnet.

(2) Die in Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke werden in dieser Vereinbarung in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstell...

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