Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO)

Zusammenfassung


645. Verordnung: Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO)

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO)

Auf Grund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 6 und 7 und des § 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, sowie des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes          1986,          BGBl.

Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 45/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

I. ABSCHNITT Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland 1.  Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller) oder 2.  Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher   Handelsstufe,   auch   im  Wege   des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder 3.  verpackte Waren  zu  ihrem  Ge-  oder Verbrauch erwirbt (Letztverbraucher).

(2) Diese Verordn...

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