Verordnung des Bundesministeriums für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 2. Februar 1946, betreffend Bestimmung der Verwertungsstelle nach § 20, Abs. (3), des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes.

Zusammenfassung


60. Verordnung: Bestimmung der Verwertungsstelle nach § 20, Abs. (3), des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 2. Februar 1946, betreffend Bestimmung der Verwertungsstelle nach § 20, Abs. (3), des Volksgerichtsverfahrens- und Vermögensverfallsgesetzes.

Auf Grund des § 20,...

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