Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verzeichnisse der harmonisierten Europäischen Normen und der österreichischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten

Zusammenfassung


214. Kundmachung: Verzeichnisse der harmonisierten Europäischen Normen und der österreichischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten

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Auszug


Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Verzeichnisse der harmonisierten Europäischen Normen und der österreichischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 43

Abs. 1 und Abs. 2 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, wird kundgemacht:

1. Anhang 5 lautet:

„Anhang 5

Zu § 6 Abs. 4

VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN

(Stand: 1. Juni 1999)

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38,

Postfach 130, Tel. (01) 213 00/805, Telefax: (01) 213 00/818, erhältlich.

Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union vom 30. November 1994, 94/C 334/08, vom 21. Juli 1995, 95/C 187/05, vom 1. Oktober 1996, 96/C 288/03, vom 17. Juli 1997, 97/C 216/03, vom 24. Februar...

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