Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz ? VGebG) geschaffen und die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2003 ? EO-Nov. 2003)

Zusammenfassung


31. Bundesgesetz: Vollzugsgebührengesetz ? VGebG und Exekutionsordnungs-Novelle 2003 ? EO-Nov. 2003

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Auszug


Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz ? VGebG) geschaffen und die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2003 ? EO-Nov. 2003)

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

Artikel I  

Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz – VGebG)  

1. Abschnitt  

Vollzugsgebühr  

Gebührenpflicht  

§ 1. (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution  

auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.  

(2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.  

Höhe der Gebühr  

§ 2. Die Vollzugsgebühr beträgt für  

1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.................................................................... 20 Euro,  

2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts

.............................................................................................................................20 Euro,  

3. die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO ........................................................................................................  6 Euro,  

4. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen...............................  7 Euro,  

5. die Exekution auf andere Vermögensrechte ................................................................. 20 Euro und  

6. die Räumungsexekution................................................................................................ 30 Euro.  

Anwendbarkeit anderer Vorschriften  

§ 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden  

1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,  

2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,  

3. §§ 8 und 9, § 10 mit Ausnahme von Abs. 3 Z 1, §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 und 3 GGG über die  

Gebührenfreiheit,  

4. § 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und  

5. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.  

(2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962  

einzubringen.  

2. Abschnitt  

Vergütung des Gerichtsvollziehers  

Entstehen der Vergütung  

§ 4. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für di...

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