Zusammenfassung
31. Bundesgesetz: Vollzugsgebührengesetz ? VGebG und Exekutionsordnungs-Novelle 2003 ? EO-Nov. 2003
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz ? VGebG) geschaffen und die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2003 ? EO-Nov. 2003)
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Der Nationalrat hat beschlossen:  Artikel I  Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz – VGebG)  1. Abschnitt  Vollzugsgebühr  Gebührenpflicht  § 1. (1) Der betreibende Gläubiger hat mit Einbringung des Exekutionsantrags und bei der Exekution  auf bewegliche körperliche Sachen auch mit dem Antrag auf Neuvollzug oder auf neuerliche Versteigerung die Vollzugsgebühr nach § 2 zu entrichten.  (2) Bei Protokollaranträgen ist die Gebühr mit dem Beginn der Niederschrift zu entrichten.  Höhe der Gebühr  § 2. Die Vollzugsgebühr beträgt für  1. die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft.................................................................... 20 Euro,  2. die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts.............................................................................................................................20 Euro,  3. die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen oder auf Forderungen aus Papieren nach § 296 EO ........................................................................................................  6 Euro,  4. die Exekution zur Herausgabe oder Leistung beweglicher Sachen...............................  7 Euro,  5. die Exekution auf andere Vermögensrechte ................................................................. 20 Euro und  6. die Räumungsexekution................................................................................................ 30 Euro.  Anwendbarkeit anderer Vorschriften  § 3. (1) Auf die Vollzugsgebühren sind sinngemäß anzuwenden  1. § 4 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 GGG über die Art der Gebührenentrichtung,  2. § 7 Abs. 2 bis 4 GGG über die Zahlungspflicht,  3. §§ 8 und 9, § 10 mit Ausnahme von Abs. 3 Z 1, §§ 12, 13 und 21 Abs. 1 und 3 GGG über die  Gebührenfreiheit,  4. § 30 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, 3a und 4 GGG über die Rückzahlung der Gebühr und  5. § 31 Abs. 1 bis 4 GGG über den Gebührenmehrbetrag.  (2) Die Vollzugsgebühr ist nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962  einzubringen.  2. Abschnitt  Vergütung des Gerichtsvollziehers  Entstehen der Vergütung  § 4. (1) Der Gerichtsvollzieher hat für di...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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