Viertes Übereinkommen über, ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1988 bis 1991

Bundesgesetzblatt, 28 Juni 1988 (Nr. 311/1988)

Sonstiges (insbesondere Staatsverträge)

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Zusammenfassung


311. Viertes Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1988 bis 1991

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Auszug


Viertes Übereinkommen über, ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1988 bis 1991

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik,

nachfolgend als Seiten bezeichnet, sind,

geleitet von dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu vertiefen sowie einen Beitrag zur „Weltdekade der kulturellen Entwicklung 1988—1997" zu leisten,

zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979, unterzeichnet am 31. März 1978 in Berlin,

wie folgt übereingekommen:

I. Kultur und Kunst Artikel 1

Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von Vorschlägen und Einladungen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten und Kulturschaffende auf dem Gebiet der Literatur, der Musik, der bildenden, der angewandten und der darstellenden Kunst, der Unterhaltungskunst, des Films und zur Teilnahme (aktiv und passiv) an künstlerischen Wettbewerben, Kursen und Seminaren sowie zum Besuch von Festspielen für die Gesamtdauer von jeweils 180 Personentagen aus.

Artikel 2

Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten auf den nachfolgend genannten Gebieten zu folgenden Kontingenten aus:

a) Museumswesen — je 30 Personentage b) Denkmalpflege und Restaurierung

— je 30 Personentage c) Bibliotheken und wissenschaftliche Kinematographie

— je 20 Personentage Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse insbesondere am Austausch von Erfahrungen in der Leitung und Organisation in diesen Bereichen, am Schriftenaustausch und am Leihverkehr.

Artikel 3

(1) Beide Seiten tauschen 1989 und 1990 je eine repräsentative Museumsausstellung mit einem R...

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