Bundesgesetz vom 22. Jänner 1958 über Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung (Volksabstimmungsgesetz).

Zusammenfassung


13. Bundesgesetz: Volksabstimmungsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 22. Jänner 1958 über Volksabstimmungen auf Grund der Bundesverfassung (Volksabstimmungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Eine Volksabstimmung auf Grund der Artikel 43 und 44 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird vom Bundespräsidenten,

eine Volksabstimmung auf Grund des Artikels 60 Abs. 6 von den zur Vertretung des Bundespräsidenten nach dem Bundesgesetz vom 22. April 1948, BGBl. Nr 84, berufenen Organen angeordnet.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wird, ist von sämtlichen Mitgliedern der Bundesregierung gegenzuzeichnen.

§ 2. (1) Wird eine Volksabstimmung gemäß § 1

angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksabstimmung, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag (§ 5 Abs. 1,

§ 7) zu bestimmen.

(2) Die Entschließung, mit der die Volksabstimmung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a) den Tag der Abstimmung (Abs. 1),

b) falls es sich um eine ...

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