Zusammenfassung
528. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung eines Lehrplanes für den Religionsunterricht
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Auszug
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird; Bekanntmachung eines Lehrplanes für den Religionsunterricht
Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 439/1991, wird wie folgt geändert:1.  Im Artikel I § 4 Abs. 1 wird der Punkt nach lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:,,f) für außerordentliche und ordentliche Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule bzw. gemäß Z 5 und 6 der Bemerkungen zur Stundentafel der Hauptschule bzw. gemäß Z 8 und 9 der Bemerkungen zur Stundentafel der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenzahl in Pflichtgegenständen festzulegen."2.  Dem Artikel I wird folgender § 5 angefügt:„§ 5. Artikel I § 4 Abs. 1 lit. f sowie die Änderungen der Anlagen A, B und C 1 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 528/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft."3.  In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule und die Volksschuloberstufe) wird nach Z 11 (Volksschuloberstufe) angefügt:„12.   Lehrplan-Zusatz  „Deutsch  für  Schüler  mit nichtdeutscher Muttersprache"Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache" ist in Verbindung mit dem Lehrplan „Deutsch, Lesen, Schreiben" bzw. „Deutsch, Lesen" Grundlage für das Lehren und Lernen von Deutsch als Zweitsprache.Eine detaillierte Berücksichtigung der zum Teil sehr unterschiedlichen Vorkenntnisse der Schüler in der Zweitsprache Deutsch kann nicht im Lehrplan, sondern nur auf der Ebene der klassenbezogenen Jahresplanung unter Berücksichtigung des jeweiligen lernorganisatorischen Modells, das an der Schule verwirklicht wird, erfolgen.Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache" ist nicht nach Schulstufen gegliedert. Er versteht sich als ein mehrjähriges Lernkonzept, das von Schülern mit keinen oder mit nur geringen sprachlichen Vorkenntnissen in Deutsch jeweils vom Beginn an durchlaufen wird (unabhängig von der Schulstufe, in die der Schüler eingestuft wird), das bei bestehenden Vorkenntnissen aber auch in Teilbereichen übersprungen werden kann.Der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache" ist im wesentlichen als Differenzierungshilfe für einen Unterricht zu verstehen, der sich immer auch an den Lernzielen und Vermittlungsformen des allgemeinen Lehrplans für Deutsch orientiert. Dies ist schon allein deshalb erforderlich, weil Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache in vielen Fällen in einem mehr oder weniger großen Ausmaß am Unterricht in „Deutsch, Lesen, Schreiben" bzw. „Deutsch, Lesen" teilnehmen bzw. in diesen immer wieder einbezogen werden. Die unterrichtspraktische Verklammerung zwischen einzelnen Teilbereichen des Lehrplanes für Deutsch mit jenen der Lehrplan-Zusatzes wird mit zunehmender Lernzeit wachsen und zu fließenden Übergängen führen.Hinsichtlich der Volksschuloberstufe siehe Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 7."4.  In Anlage A vierter Teil (Gesamtstundenzahl und  Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände   und   unverbindlichen   Übungen) Abschnitt a) (Stundentafel der Vorschulstufe) wird bei   den   „Bemerkungen   zur   Stundentafel   der Vorschulstufe" der erste Absatz mit „1." bezeichnet und folgender Punkt angefügt:„2. In der Vorschulstufe kann im Rahmen der verbindlichen Übung „Sprache und Sprechen" eine besondere Förderung in der Muttersprache des Kindes im Ausmaß von drei Wochenstunden bei Bedarf parallel zum Unterricht in den verbindlichen Übungen bzw. ganz oder teilweise mit diesem gemeinsam geführt werden."5. In Anlage A vierter Teil Abschnitt b) (Stundentafel der Grundschule) lautet in den Unterabschnitten aa) (Stundentafel 1) und bb) (Stundentafel 2) jeweils in dem die verbindlichen Übungen betreffenden Teil die die verbindliche Übung „Verkehrserziehung" betreffende Zeile:„Verkehrserziehung.........   x 1) x 1) x 1) x 1)"6.  In Anlage A vierter Teil Abschnitt b) wird in den Unterabschnitten aa) und bb) jeweils in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Teil nach der die unverbindliche Übung „Darstellendes Spiel" betreffenden Zeile eingefügt:„Muttersprachlicher Unterricht  . . .... 3—6 3—6 3—6 3—6"7. In Anlage A vierter Teil Abschnitt b) wird nach Z 3 der „Bemerkungen zu den Stundentafeln der Grundschule" angefügt:„4. Für außerordent...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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