Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen.

Zusammenfassung


134. Verordnung: Lehrpläne der Volks-, Haupt- und Sonderschulen.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 4. Juni 1963, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,

10, 16 und 23, wird verordnet:

§ 1. Für die Volksschule wird der in der Anlage A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) tait 1. September 1963 in Kraft gesetzt.

§ 2. Für die Hauptschule wird der in der Anlage B enthaltene Lehrplan (m...

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