Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Juli 1976, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Zusammenfassung


457. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 20. Juli 1976, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969, 234/1971

und 323/1975, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 21/1965, 102/1968,

172/1969, 79/1972, 325/1972, 366/1972, 62/1974 und 349/1975, wird wie folgt geändert:

I. Im § 3 hat 1. der erste Satz des Abs. 2 zu lauten:

„Für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule anderer Art.",

2. der erste Satz des Abs. 3 zu lauten:

„Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule,

des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule anderer Art.",

3. der erste Satz des Abs. 4 zu lauten:

„Für die Sonderschule für schwerhörige Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule,

des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule anderer Art.",

4. der erste Satz des Abs. 5 zu lauten:

„Für die Sonderschule für sehbehinderte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule,

des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule anderer Art.",

5. der erste Satz des Abs. 6 zu lauten:

„Für die Sondererziehungsschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule anderer Art.",

6. der erste Satz des Abs. 7 zu lauten:

„Für die Heilstättenschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule mit der Maßgabe,

daß an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände vom Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand, das Alter und die Bildungsfähigkeit des Schülers zu bestimmen ist."

II. Im § 4 Abs. 1 lit. b haben die Worte „und der für die Ausbauvolksschule vorgesehenen relativen Pflichtgegenstände" zu entfallen.

III. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule)

1. Zweiter Teil (Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände) haben in der Stundentafel und in den Bemerkungen zur Stundentafel jeweils a) an Stelle der Worte „Rechnen und Raumlehre"

das Wort „Mathematik",

b) an Stelle des Wortes „Knabenhandarbeit" die Worte „Werkerziehung für Knaben",

c) an Stelle des Wortes „Mädchenhandarbeit" die Worte „Werkerziehung für Mädchen" und d) an Stelle des Wortes „Handarbeit" das Wort

„Werkerziehung"

zu treten;

2. im vorletzten Absatz des Zweiten Teiles hat der letzte Satz zu entfallen;

3. Dritter Teil (Allgemeines Bildungsziel, Bildungs-

und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

haben a) im Abschnitt „Sachunterricht" an Stelle der Zwischenüberschrift „Naturgeschichte" die Zwischenüberschrift

„Biologie und Umweltkunde",

b) an Stelle der Überschrift „Rechnen und Raumlehre" die Überschrift „Mathematik",

c) an Stelle der Überschrift „Knabenhandarbeit"

die Überschrift „Werkerziehung für Knaben",

d) an Stelle der Überschrift „Mädchenhandarbeit"

die Überschrift „Werkerziehung für Mädchen"

zu treten;

4. Fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes der Pflichtgegenstände auf die einzelnen Schulstufen)

haben jeweils a) an Stelle der Überschrift „Rechnen und Raumlehre" die Überschrift „Mathematik",

b) an Stelle der Überschrift „Mädchenhandarbeit"

die Überschrift „Werkerziehung für Mädchen",

c) an Stelle der Überschrift „Knabenhandarbeit"

die Überschrift „Werkerziehung für Knaben",

d) an Stelle der Überschrift „Naturgeschichte" die

Überschrift „Biologie und Umweltkunde"

zu treten;

5. Sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe der Freigegenstände)

a) hat an Stelle der Überschrift „Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände"

die Überschrift „Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen" zu treten,

b) ist nach dieser neuen Überschrift „Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen" folgende Zwischenüberschrift einzufügen:

„FREIGEGENSTÄNDE",

c) sind nach der Zwischenüberschrift „Freigegenstände"

folgende Freigegenstände mit ihren bisherigen Bildungs- und Lehraufgaben sowie ihrem bisherigen Lehrstoff in der angeführten Reihenfolge anzuführen, wobei jeweils der Klammerausdruck

„Freigegenstand" tu entfallen hat:

Kurzschrift, Maschinsc...

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