Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. Juli 1986, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

Zusammenfassung


441. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 3. Juli 1986, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet:

ARTIKEL I Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.78/1985, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lit. b lautet:

„b) hinsichtlich des Lehrplanes der Volksschuloberstufe die Gesamtwochenstundenzahl sowie das Wochenstundenausmaß für die einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen Religion) im Rahmen des Gesamtwochenstundenausmaßes und die Festlegung der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen einschließlich des Wochenstundenausmaßes sowie die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben sowie des Lehrstoffes der einzelnen Unterrichtsgegenstände, wobei sich diese Lehrplanbestimmungen je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (Anlage B) zu orientieren haben;".

2. Im § 4 Abs. 1 wird nach der lit. e der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt lit. f.

3. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule) lautet die Überschrift des ersten Teiles."

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN"

und entfällt die Zwischenüberschrift „A. Allgemeine Bestimmungen".

4. In Anlage A erster Teil lautet der Abschnitt II:

„II. ALGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GRUNDSCHULE UND VOLKSSCHULOBERSTUFE 1. Art und Gliederung des Lehrplanes Der Lehrplan der Grundschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter. Dieser äußert sich in der allgemeinen Festlegung des Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffs für die einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie der fachübergreifenden Lernbereiche. Der Lehrplan bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Unterrichts durch den Lehrer.

Mit dem allgemeinen Bildungsziel und den Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände ist der Lehrplan zielorientiert. Der Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände deckt den Inhaltsaspekt des Unterrichts ab. Die allgemeinen didaktischen Grundsätze und die den einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordneten didaktischen Grundsätze geben Leitlinien für unterrichtliches Entscheiden und Handeln.

Der Lehrstoff ist im Lehrplan in zwei Spalten dargestellt: In der linken Spalte wird die stoffliche Grobstruktur angegeben und dadurch die inhaltliche Linienführung eines Unterrichtsgegenstandes verdeutlicht.

In der rechten Spalte wird die Grobstruktur modellhaft konkretisiert, sehr oft beispielhaft interpretiert.

Der Lehrplan umfaßt Allgemeine Bestimmungen einschließlich der Unterrichtsprinzipien,

Allgemeines Bildungsziel,

Allgemeine didaktische Grundsätze,

Stundentafel,

Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Unterrichtsgegenstände.

2. Zusammenfassung der Schulstufen Die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen werden im Lehrplan der Volksschule (Grundschule)

zu zwei Grundstufen zusammengefaßt, und zwar so, daß sich die Grundstufe I über die erste und zweite Schulstufe und die Grundstufe II über die dritte und vierte Schulstufe erstreckt. Die Grundstufe I und die Grundstufe II bilden die Grundschule.

Innerhalb einer Grundstufe sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als Richtmaß anzusehen.

Die Zusammenfassung von Schulstufen ermöglicht die Verlängerung der Lernzeit durch einen sich über zwei Unterrichtsjahre erstreckenden Zeitraum, wenn dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist.

Zum Schuleingangsbereich vergleiche auch Punkt 9 und zur Volksschuloberstufe Punkt 11.

3. Gliederung der Bildungsangebote nach Unterrichtsgegenständen — Dauer unterrichtlicher Einheiten Auf Grund der §§ 6 und 10 des Schulorganisationsgesetzes ist der Lehrstoff der Grundschule nach Unterrichtsgegenständen gegliedert, denen in den Stundentafeln Zeitrichtwerte zugeordnet werden.

Damit ist der Lehrer verpflichtet, den Kindern Bildungsangebote aus allen angeführten Lernbereichen zu machen. Dem Wesen des Grundschulunterrichts entspricht es, eine strenge Scheidung des Lehrstoffs nach Unterrichtsgegenständen zu vermeiden. Dies ist schon deshalb nötig, weil der Unterricht in der Grundschule

— besonders auf der Grundstufe I — womöglich von den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen der Kinder ausgeht oder diese zumindest einbezieht. Somit sind die Lernanlässe oft situationsorientiert und fachübergreifend. Auf der Grundstufe II wird sich der Unterricht in größerem Ausmaß an den Eigengesetzlichkeiten bestimmter Lernbereiche orientieren. Die Dauer unterrichtlicher Einheiten in der Grundschule orientiert sich vor allem an der Konzentrations- und Lernfähigkeit der Kinder und hängt von der jeweiligen Lehraufgabe und vom Lehrstoff ab. Sie wird sich deshalb — mit Ausnahme von raum- bzw. personengebundenem Unterricht (zB Leibesübungen, Werkerziehung) â€...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen