Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Zusammenfassung


439. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, BGBl.

Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

mit welcher die Lehrpläne der Volksschule,

der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 429/1989, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. I § 1 werden die Worte „vierten Teil"

durch die Worte „fünften Teil" ersetzt.

2. Im Art. I § 3 Abs. 1 entfallen die Worte „jeweils im vierten Teil".

3. Im Art. I § 4 Abs. 3 werden die Worte „das Bundesministerium für Unterricht" durch die Worte

„der Bundesminister für Unterricht und Kunst"

ersetzt.

4. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule und Volksschuloberstufe) Unterabschnitt 4 (Unterrichtsprinzipien)

wird nach „Politische Bildung

(einschließlich Friedenserziehung)" eingefügt:

„Interkulturelles Lernen".

5. In Anlage A erster Teil Abschnitt II lautet es im Unterabschnitt 10 (Erteilung des Unterrichts in Werkerziehung in der Grundschule) statt „Schwerpunkt 3 (Bauen, Wohnen, Technik, Produktgestaltung)":

„Schwerpunkt B (Bauen — Wohnen, Technik,

Produktgestaltung)".

6. In Anlage A zweiter Teil (Allgemeines Bildungsziel) wird nach der Überschrift „Volksschule als sozialer Lebens- und Erfahrungsraum" im fünften Absatz der Halbsatz „wo sie interkulturelles Lernen österreichischer und ausländischer Kinder ermöglichen kann." ersetzt durch:

„wo sie interkulturelles Lernen ermöglichen kann,

weil Kinder mit deutscher und nichtdeutscher Muttersprache unterrichtet werden. Die Aspekte des interkulturellen Lernens unter besonderer Berücksichtigung des Kulturgutes der entsprechenden Volksgruppe werden im besonderen Maße in jenen Bundesländern zu verwirklichen sein, in denen Angehörige einer Volksgruppe bzw. österreichische und ausländische Kinder gemeinsam unterrichtet werden.

Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem jeweils anderen Kulturgut sind insbesondere Aspekte wie Lebensgewohnheiten, Sprache, Brauchtum,

Texte (zB Erzählungen, Märchen, Sagen),

Tradition, Liedgut usw. aufzugreifen.

Interkulturelles Lernen beschränkt sich nicht bloß

darauf, andere Kulturen kennenzulernen. Vielmehr geht es um das gemeinsame Lernen und das Begreifen, Erleben und Mitgestalten kultureller Werte. Aber es geht auch darum, Interesse und Neugier an kulturellen Unterschieden zu wecken,

um nicht nur kulturelle Einheit, sondern auch Vielfalt als wertvoll erfahrbar zu machen.

Interkulturelles Lernen soll in diesem Zusammenhang einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis ...

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