Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Zusammenfassung


700. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. / wird im 5 5 nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Anlagen A, B, C 1, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft:

1. Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C 1, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7 Schulstufe mit 1 September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997 2. im übrigen mit 1. September 1994."

2. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen für die Vorschulstufe) wird nach Z 6 (Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, schulischen und außerschulischen Einrichtungen) angefügt:

„7.   Betreuungsplan für ganztägige Schulformen Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) letzter Absatz und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) finden mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die gegenstandsbezogene Lernzeit im Sinne eines zeitgemäßen Vorschulunterrichtes primär auf verbindliche Übungen bezieht."

3. In Anlage A erster Teil Abschnitt II (Allgemeine Bestimmungen für die Grundschule und die Volksschuloberstufe) wird der Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt:

„Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das im Betreuungsplan für ganztägige Schulformen (Z 14) festgelegte Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten mit zwei oder vier Wochenstunden festgesetzt werden. Bei zwei Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit sechs Wochenstunden; bei vier Wochenstunden gegenstandsbezogener Lernzeit beträgt das Ausmaß der individuellen Lernzeit zwei Wochenstunden."

4. In Anlage A erster Teil Abschnitt II wird nach Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) angefügt:

„14. Betreuungsplan für ganztägige Schulformen An ganztägigen Schulformen (§ 8 d des Schulorganisationsgesetzes) hat der Betreuungsteil wie der Unterrichtsteil zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes beizutragen. Er umfaßt die Bereiche gegenstandsbezogene Lernzeit, individuelle Lernzeit sowie Freizeit (einschließlich Verpflegung).

Folgende Ziele sind im Rahmen der ganztägigen Schulform anzustreben.

—   Lernmotivation und Lernunterstützung,

—   Soziales Lernen,

—   Kreativität,

—   Anregung   zu   sinnvoller   Freizeitgestaltung und

—   Rekreation.

Lernmotivation und Lernunterstützung:

Die Lernbereitschaft und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler soll sowohl durch gezielte individuelle Förderung als auch durch partnerschaftliche Lernformen erhöht werden. Dabei ist auf ihre jeweiligen Interessen und Möglichkeiten Bedacht zu nehmen. Lern- und Arbeitstechniken sind situationsbezogen einzuüben bzw anzuwenden.

Soziales Lernen:

Die ganztägige Schulform soll durch ihr vielgestaltiges Schulleben mehr Gelegenheit für soziales Lernen bieten und die Kontakte zwischen den Schülerinnen und Schülern (verschiedener Gesellschaftsschichten, Religionen, Kulturen u. ä.) intensivieren. Kontaktfähigkeit, Toleranz und sozial angemessene Begegnungsformen sollen weiterentwickelt und gefördert werden. Dabei sind die vor- und außerschulischen Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen.

Kreativität:

Die ganztägige Schulform soll zusätzliche Möglichkeiten zur Entfaltung der Kreativität bieten.

Anregung zu sinnvoller Freizeitgestaltung:

Die ganztägige Schulform soll zu einem sinnvollen Freizeitverhalten (zB spielerische und sportliche Aktivitäten, Umgang mit den Medien) führen. Dabei sollen vermehrt Haltungen und Einstellungen, aber auch Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben und gefördert werden, die über die Schulzeit hinaus positive Wirkung haben sollen.

Rekreation:

Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre elementaren Bedürfnisse nach Bewegung, Sichzurückziehen-Können und Erholung auch bei geringeren räumlichen und zeitlichen Möglichkeiten erfüllen können. Dies...

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