Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Zusammenfassung


643. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6 und 16, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 700/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im Art. I wird im § 5 nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anlage B erster, zweiter und vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1995 tritt mit 1. September 1995, die Anlage B sechster Teil tritt für die 7. Schulstufe mit 1. September 1995 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 1996 in Kraft."

2. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 2 (Unterrichtsprinzipien) wird im zweiten Absatz nach dem Unterrichtsprinzip „Gesundheitserziehung mit dem Schwerpunkt in Biologie, in Leibeserziehung und in Hauswirtschaft" eingefügt:

„Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern;"

3. In Anlage B erster Teil Z 2 entfällt im zweiten Absatz das Unterrichtsprinzip „Leseerziehung mit dem Schwerpunkt in Deutsch" und lautet das Unterrichtsprinzip „Sprecherziehung mit dem Schwerpunkt in Deutsch, in den lebenden Fremdsprachen und in Musikerziehung":

„Lese- und Sprecherziehung mit dem Schwerpunkt in Deutsch, in den lebenden Fremdsprachen und in Musikerziehung;"

4. In Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) wird dem zweiten Absatz angefügt:

„Es können auch verbindliche Übungen vorgesehen werden, wenn dies auf Grund des speziellen Charakters des schulautonom geschaffenen Unterrichtsgegenstandes erforderlich ist."

5. In Anlage B zweiter Teil (Allgemeines Bildungsziel) wird im dritten Absatz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

„ zu einem Verhalten im täglichen Umgang mit den Mitmenschen, das vom Grundsatz der gleichrangigen Partnerschaft von Frauen und Männern getragen ist."

6. In Anlage B zweiter Teil wird im fünften Absatz der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:

„zur Bereitschaft, Ursachen und Auswirkungen tradierter geschlechtsspezifischer Benachteiligungen zu reflektieren und aus der gewonnenen Erkenntnis ein Verhalten zu entwickeln, mit dem ein Beitrag zur Gleichstellung von Frauen und Männern geleistet werden kann."

7. In Anlage B vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt:

8. In Anlage B vierter Teil wird die Unverbindliche Übung „Berufsorientierung und Berufsinformation" ersetzt durch die Unverbindliche Übung „Berufsorientierung und Bildungsinformation"

9. In Anlage B sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch" im Abschnitt „Lehrstoff" der Text für die 3. und 4. Klasse:

„3. Klasse Sprechen a) Sprachliche Handlungsfähigkeit in realen und gespielten Situationen fördern Gemeinsames Lernen und Handeln ermöglichen — Sprachhandlungen in bestimmten Situationen erproben und ihre Wirkung untersuchen Beispiele zur Auswahl und Gewichtung:

— Problembereiche von allgemeiner Bedeutung in Gesprächssituationen behandeln; Kritik äußern und begründen; Konflikte/Streit austragen und nach Lösungswegen suchen; Handlungs- und Lernziele erarbeiten (zB für Projekte), Zusammenarbeit planen und üben. Die Auswahl der Themen und deren Gewichtung richtet sich in zunehmendem Maße nach den Bedürfnissen und Interessen der Schüler und Schülerinnen sowie nach den von den Lehrerinnen und Lehrern als notwendig erkannten.

siehe auch Schreiben, Sprachbetrachtung Erzählen und unterhalten, informieren, appellieren Beispiele zur Auswahl und Gewichtung:

— Von Erlebnissen, Erfahrungen und Problemen erzählen (sowohl informierend als auch unterhaltend); unterschiedliche Sprech- und Darstellungsweisen zur Überprüfung der Wirkungen erproben.

— Informationen beschaffen (von fachkundigen Personen, aus Zeitschriften, Büchern u. a. Medien), für die Weitergabe aufbereiten (zB Material gliedern, Schwerpunkte setzen, unterstützende Anschauungshilfen verwenden) und weitergeben. Interviewsituationen vorbereiten und erproben; Arbeitsergebnisse referieren.

— Verschiedene appellative Sprachhandlungen persönlicher und gemeinschaftlicher Art erproben und ihre Wirkung besprechen.

siehe auch Schreiben, Sprachbetrachtung b) Gesprächs-, Sozial- und Sprachverhalten erproben und üben Gesprächsverhalten üben Gesprächs- und Redeverhalten weiterentwickeln und beurteilen lernen; nonverbales Verhalten beobachten und interpretieren lernen; aktives Zuhören üben.

siehe auch Schreiben, Lesen, Sprachbetrachtung Den Gebrauch der Standardsprache festigen und die Verständlichkeit verbessern. Beispiele z...

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