Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Zusammenfassung


60. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 16, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 355/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“

2. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel:

3. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeil...

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