Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnungen über die Lehrpläne der Volksschule, der Sonderschulen, der Hauptschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen geändert werden

Bundesgesetzblatt Nr. 290/2008, 12. August 2008Verordnung (V) › BMUKK (Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur)

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Zusammenfassung


Änderung der Verordnungen über die Lehrpläne der Volksschule, der Sonderschulen, der Hauptschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnungen über die Lehrpläne der Volksschule, der Sonderschulen, der Hauptschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen geändert werden

290. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnungen über die Lehrpläne der Volksschule, der Sonderschulen, der Hauptschulen und der allgemein bildenden höheren Schulen geändert werden

Artikel I

Verordnung, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2008, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 23, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 137/2008, wird wie folgt geändert:

1. In Art. I § 4 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge "gemäß Z 8 und 9 der Bemerkungen zur Stundentafel der Allgemeinen Sonderschule" durch die Wortfolge "gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufen I und II sowie gemäß Z 3 und 4 der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe I der Allgemeinen Sonderschule" ersetzt.

2. Der zweite mit BGBl. II Nr. 137/2008 hinzugefügte Abs. 16 des Art. 1 § 5 erhält die Absatzbezeichnung "(17)".

3. Dem Art. 1 § 5 wird folgender Abs. 18 angefügt:

"(18) Art. I § 4 Abs. 1 lit. e, Anlage A Vierter Teil, Anlage C 1 Z 3, 5 und 7, Anlage C 2 Z 4 und 6 sowie Anlage C 3 Z 4 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft."

4. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) Vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der Verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und der Unverbindlichen Übungen) Abschnitt C (Stundentafel der Volksoberstufe) Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:) und Z 2 (Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:) wird die Pflichtgegenstandsbezeichnung "Geschichte und Sozialkunde" jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung "Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung" ersetzt.

5. In Anlage C 1 (Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule) Z 3 (Allgemeine Bestimmungen) wird nach Abschnitt 3.14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) folgender Abschnitt 3.15 samt Überschrift angefügt:

"3.15 Politische Bildung

Politische Bildung soll die Schülerinnen und Schüler zum Verständnis für politische Vorgänge und zur Teilhabe am demokratischen und politischen Leben befähigen. Somit muss auch ein wesentlicher Beitrag zur Toleranz gegenüber anderen Kulturen, Hautfarben, Menschen mit Behinderungen, usw. geleistet werden.

Dabei ist besonders auf den Erwerb politischer Kompetenzen (politische Urteilskompetenz, politische Handlungskompetenz, politische Methodenkompetenz und politische Sachkompetenz) sowie auf den Erwerb historischer Kompetenzen (historische Fragekompetenz, historische Methodenkompetenz, historische Sachkompetenz und historische Orientierungskomp...

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