Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 6. September 1988, mit der die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden

Zusammenfassung


511. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 6. September 1988, mit der die Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten geändert werden

Artikel I Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 326/1988

und des § 7 Abs. 6 des Gesetzes über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl.

Nr. 40/1937 (Burgenländisches Landesschulgesetz 1937), sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 10 und 16 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/

1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 24. Mai 1966, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 459/1976,

294/1980 und 169/1984 wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„§ 3. § 4 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963,

BGBl. Nr. 134, in. der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 441/1986 ist auf die im § 1 Z 1 bis 3

genannten Lehrpläne anzuwenden."

2. In Anlage 1 (Lehrplan der Volksschulen

(Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache)

lautet die Überschrift des Ersten Teiles:

„ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN".

3. In Anlage 1 entfällt im Ersten Teil die Überschrift:

„A. Allgemeine Bestimmungen"

4. In Anlage 1 Erster Teil lautet Abschnitt II:

„II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GRUNDSCHULE UND VOLKSSCHULOBERSTUFE 1. Art und Gliederung des Lehrplanes Der Lehrplan der Grundschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter. Dieser äußert sich in der allgemeinen Festlegung des Bildungsziels, der Bildungs-

und Lehraufgaben und des Lehrstoffs für die einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie der fachübergreifenden Lernbereiche. Der Lehrplan bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Unterrichts durch den Lehrer.

Mit dem allgemeinen Bildungsziel und den Bildungs-

und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände ist der Lehrplan zielorientiert.

Der Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände deckt den Inhaltsaspekt des Unterrichts ab.

Die allgemeinen didaktischen Grundsätze und die den einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordneten didaktischen Grundsätze geben Leitlinien für unterrichtliches Entscheiden und Handeln.

Für den Sachunterricht, Deutsch, Lesen, Mathematik,

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Schreiben, Werkerziehung und Leibesübungen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lehrplanes der Volksschule, Siebenter Teil, mit der Maßgabe,

daß dieser Unterricht auf den ersten drei Schulstufen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen ist.

Der Lehrstoff ist im Lehrplan in der Regel in zwei Spalten dargestellt:

In der linken Spalte wird die stoffliche Grobstruktur angegeben und dadurch die inhaltliche Linienführung eines Unterrichtsgegenstandes verdeutlicht.

In der rechten Spalte wird die Grobstruktur modellhaft konkretisiert, sehr oft beispielhaft interpretiert.

Der Lehrplan umfaßt Allgemeine Bestimmungen einschließlich der Unterrichtsprinzipien,

Allgemeines Bildungsziel,

Allgemeine didaktische Grundsätze,

Stundentafel,

Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Unterrichtsgegenstände.

2. Zusammenfassung der Schulstufen Die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen werden im Lehrplan der Volksschule (Grundschule)

zu zwei Grundstufen zusammengefaßt, und zwar so, daß sich die Grundstufe I über die erste und zweite Schulstufe und die Grundstufe II über die dritte und vierte Schulstufe erstreckt. Die Grundstufe I und die Grundstufe II bilden die Grundschule.

Innerhalb einer Grundstufe sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als Richtmaß anzusehen.

Die Zusammenfassung von Schulstufen ermöglicht die Verlängerung der Lernzeit durch einen sich

über zwei Unterrichtsjahre erstreckenden Zeitraum,

wenn dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist.

Erforderlichenfalls kann die Schulkonferenz mit Zustimmung des Bezirksschulrates und des Landesschulrates einzelne Teilaufgaben von einer Schulstufe auf die andere verlegen.

Zum Schuleingangsbereich vergleiche auch Punkt 9 und zur Volksschuloberstufe Punkt 12.

3. Gliederung der Bildungsangebote nach Unterrichtsgegenständen

— Dauer unterrichtlicher Einheiten Auf Grund der §§ 6 und 10 des Schulorganisationsgesetzes ist der Lehrstoff der Grundschule nach Unterrichtsgegenständen gegliedert, denen in den Stundentafeln Zeitrichtwerte zugeordnet werden.

Damit ist der Lehrer verpflichtet, den Kindern Bildungsangebote aus allen angeführten Lernbereichen zu machen. Dem Wesen des Grundschulunterrichts entspricht es, eine strenge Scheidung des Lehrstoffs nach Unterrichtsgegenständen zu vermeiden.

Dies ist schon deshalb nötig, weil der Unterricht in der Grundschule — besonders auf der Grundstufe ...

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