Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, geändert wird

Zusammenfassung


303. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1998, des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/1998, sowie des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 10, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-

Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 356/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 5 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2

angefügt:

„(2) Die Anlagen 1 vierter und siebenter Teil, 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/1998 treten wie folgt in Kraft:

1. Anlage 1 vierter Teil mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

2. Anlage 1 siebenter Teil nur bezüglich der den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt/

prehrana in gospodinjstvo“ betreffenden Bestimmung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;

3. Anlage 1 siebenter Teil, sofern nicht von Z 2 erfaßt, mit 1. September 1998;

4. Anlagen 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil mit 1. September 1998.“

2. In Anlage 1 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache] vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände,

der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichts, der Freigegenstände und unverbindlichen

Übungen) lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) wird in der Stundentafel der Pflichtgegenstand

„Hauswirtschaft/gospodinjstvo“  durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt/prehrana in gospodinjstvo“ ersetzt.

3. In Anlage 1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe) wird im ersten Absatz das Wort

„Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.

4. In Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A (Grundschule) lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch,

Slowenisch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch, Slowenisch, Lesen“ nach der Überschrift „Lehrstoff:

Grundstufe I (1. und 2. Schulstufe)“ der den Teilbereich „Rechtschreiben/Pravopis“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„Rechtschreiben/Pravopis Bei der Unterrichtsarbeit ist anzustreben, dass die Schüler bis zum Ende der 2. Schulstufe

– einen begrenzten Wortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen;

– sich einiger Strategien bedienen können, um zu normgerechtem Schreiben zu gelangen;

– einige grundlegende Kenntnisse der Großschreibung, der Interpunktion und der T...

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