Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, geändert wird

Zusammenfassung


333. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden

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Auszug


Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, geändert wird

Auf Grund des § 19 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2001, des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 und 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/1998, sowie des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, insbesondere dessen §§ 6, 10 und 16, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, mit welcher Lehrpläne für Minderheiten-

Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volks- und Hauptschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten erlassen werden, BGBl. Nr. 118/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 136/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I § 5 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:“

2. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Anlage 1 erster, zweiter, dritter, vierter, sechster, siebenter und achter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.“

3. Anlage 1 [Lehrplan der Volksschulen (Volksschulkassen, Volksschulabteilungen) mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache] erster bis dritter Teil lautet:

„ERSTER TEIL ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Die Volksschule hat – wie alle österreichischen Schulen – im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik

Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt,

dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen, sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Humanität, Solidarität, Toleranz, Frieden, Gerechtigkeit und Umweltbewusstsein sind tragende und handlungsleitende Werte in unserer Gesellschaft. Auf ihrer Grundlage soll jene Weltoffenheit entwickelt werden, die vom Verständnis für die existenziellen Probleme der Menschheit und von Mitverantwortung getragen ist. Dabei hat der Unterricht aktiv zu einer den Menschenrechten verpflichteten Demokratie beizutragen sowie Urteils- und Kritikfähigkeit, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen zu fördern.

Gemäß § 9 des Schulorganisationsgesetzes hat die Volksschule in der Vorschulstufe die Aufgabe, die Kinder im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist. In den darauf folgenden vier Schulstufen der Grundschule hat die Volksschule eine für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration von Kindern mit Behinderungen zu vermitteln.

Dabei soll den Kindern eine grundlegende und ausgewogene Bildung im sozialen, emotionalen,

intellektuellen und körperlichen Persönlichkeitsbereich ermöglicht werden.

Ausgehend von den individuellen Voraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler, hat die Grundschule daher folgende Aufgaben zu erfüllen:

– Entfaltung und Förderung der Lernfreude, der Fähigkeiten, Interessen und Neigungen;

– Stärkung und Entwicklung des Vertrauens der Schülerin bzw. des Schülers in seine eigene Leistungsfähigkeit;

– Erweiterung bzw. Aufbau einer sozialen Handlungsfähigkeit (mündiges Verhalten, Zusammenarbeit,

Einordnung, Entwicklung und Anerkennung von Regeln und Normen; Kritikfähigkeit);

– Erweiterung sprachlicher Fähigkeiten (Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit);

– Entwicklung und Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Einsichten und Einstellungen, die dem Erlernen der elementaren Kulturtechniken (einschließlich eines kindgerechten Umganges mit modernen Kommunikations- und Informationstechnologien), einer sachgerechten Begegnung und Auseinandersetzung mit der Umwelt sowie einer breiten Entfaltung im musisch-technischen und im körperlich-sportlichen Bereich dienen;

– schrittweise Entwicklung einer entsprechenden Lern- und Arbeitshaltung (Ausdauer, So...

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