Zusammenfassung
188. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission samt Anhängen und Briefwechsel
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Auszug
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Briefwechsel wird genehmigt.IN DER ERWÄGUNG, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Kommission die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien(im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten und die Kommission dieses Angebot angenommen hat;SIND die Republik Österreich und die Kommission somit wie folgt übereingekommen:Artikel I Begriffsbestimmungen Abschnitt 1In diesem Abkommen a) bezeichnet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;b) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;c) bezeichnet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die Kommission in Ausübung ihrer Funktionen und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;d) bezeichnet der Begriff „Vertrag“ den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen,aufgelegt zur Unterzeichnung in New York am 24. September 1996;e) bezeichnet der Begriff „Signatarstaat“ einen Staat, der den Vertrag unterzeichnet hat;f) bezeichnet der Begriff „VTS“ das Vorläufige Technische Sekretariat der Kommission;g) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde-oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;h) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“:(1) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und(2) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;i) bezeichnet der Begriff „Amtssitz der Kommission“:(1) den von der Kommission in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und(2) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;j) bezeichnet der Begriff „Angestellter der Kommission“ den Exekutivsekretär und alle Angehörigen des Personals des Vorläufigen Technischen Sekretariats (VTS), mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;k) umfaßt der Begriff „Vertreter“ alle Delegierten, deren Stellvertreter und Berater der Delegationen der Signatarstaaten;l) umfaßt der Begriff „Sachverständige“ alle Personen, die weder Vertreter bei der noch Angestellte der Kommission sind, und welche von der Kommission ausdrücklich genehmigte Missionen ausführen,wobei auch solche Personen davon erfaßt sind, die diese Aufgaben unentgeltlich oder als Entsandte erfüllen oder welche in Komittees oder in anderen der Kommission untergeordneten Organisationen auf Ersuchen der Kommission Dienst versehen;m) bezeichnet der Begriff „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966, unterzeichnet in Wien am 18. April 1961.Artikel II Der Amtssitz der Kommission in Wien Abschnitt 2a) Die Regierung stellt der Kommission für den Gebrauch und die Inbesitznahme das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der Kommission in Wien aufscheinen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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