Bundesgesetz vom 10. Juli 1986 über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1986), Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1986 und des Strahlenschutzgesetzes

Zusammenfassung


396. Bundesgesetz: Katastrophenfondsgesetz 19S6, Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1986 und des Strahlenschutzgesetzes

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Auszug


Bundesgesetz vom 10. Juli 1986 über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1986), Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1986 und des Strahlenschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Artikel I Katastrophenfonds

§ 1. (1) Für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden wird ein Katastrophenfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministern verwaltet. Über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März des jeweils folgenden Jahres, erstmals bis 31. März 1987, dem N...

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