Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1948 über die Anrechnung von Vordienstzeiten von Vertragsbediensteten für die Vorrückung in höhere Bezüge (Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete).

Zusammenfassung


113. Verordnung: Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete.

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Auszug


Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1948 über die Anrechnung von Vordienstzeiten von Vertragsbediensteten für die Vorrückung in höhere Bezüge (Vordienstzeitenverordnung für Vertragsbedienstete).

Auf Grund dos § 26 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948, B. G. Bl. Nr. 86, über das Dienst- und Besöldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948) wird verordnet:

I. Hauptstück.

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und I L.

Anwendungsbereich.

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf die Vertragsbediensteten Anwendung, deren Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu beurteilen ist.

(2) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet nicht statt a) bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II L,

b) bei Vertragsbediensteten, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde.

(3) Die Beschränkung nach Abs. (2), lit. b, entfällt,

wenn der Be...

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