ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFS

Zusammenfassung


51. Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

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Auszug


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DES INTERNATIONALEN SEEGERICHTSHOFS

  

Der Nationalrat hat beschlossen:  

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.  

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der arabischen, chinesischen, französischen,  

russischen und spanischen Fassungen dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.  

 

 

 

 

 

 

 

 

  

(Übersetzung)  

  

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –  

in der Erwägung, daß das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Errichtung des Internationalen Seegerichtshofs vorsieht,  

in der Erkenntnis, daß der Gerichtshof die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie die Vorrechte und  

Immunitäten genießen soll, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind,  

im Hinblick darauf, daß das Statut des Gerichtshofs in Artikel 10 vorsieht, daß die Mitglieder des  

Gerichtshofs bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen,  

in der Erkenntnis, daß an Verfahren Beteiligte und Bedienstete des Gerichtshofs die Vorrechte und  

Immunitäten genießen sollen, die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben erforderlich sind –  

sind wie folgt übereingekommen:  

Artikel 1  

Begriffsbestimmungen  

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:  

  a) „Seerechtsübereinkommen“ bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995

vom 10. Dezember 1982;  

  b) „Statut“ bezeichnet das in Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene St...

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