Zusammenfassung
259. Verordnung: Erlassung von Vorschriften zum Schütze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung bestimmter Arbeiten.
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Auszug
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 3. Dezember 1956, womit Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung bestimmter Arbeiten erlassen werden.
Auf Grund der §§ 74 a und 74 c der Gewerbeordnung sowie des § 24 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:
Artikel I.§ 1. Die Verordnung gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Ausführung der in den Art. II bis IV angeführten Arbeiten in Betrieben, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147,der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.§ 2. Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen.Artikel II.Anwendung von Röntgenstrahlen in nichtmedizinischen Betrieben.§ 3. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für die Anwendung von Röntgens...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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