Zusammenfassung
135. Bundesgesetz: Zivilverfahrens-Novelle 1983
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Auszug
Bundesgesetz vom 2. Feber 1983, mit dem Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 1983)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IÄnderung des Einführungsgesetzes zur Jurisdiktionsnorm Der zweite Satz des Art. XIV des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 110, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen,zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.Nr. 217/1971, hat zu lauten:„Es bleiben jedoch für die Verhandlung und Entscheidung die §§ 448 bis 459 ZPO maßgebend; die Verhandlung und Entscheidung ist vom Personalsenat einem Mitglied des Gerichtshofs als Einzelrichter zu übertragen; die Parteien sind nicht verpflichtet,sich bei dieser Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen."Artikel IIÄnderungen der Jurisdiktionsnorm Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1982, wird geändert wie folgt:1. Im § 1 werden die Worte „Bezirksgerichte für Handels- und Seesachen" durch die Worte„Bezirksgerichte für Handelssachen" ersetzt und die Wendung „Handels- und Seegerichte," aufgehoben.1 a. Im § 2 werden a) im Abs. 1 die Wendungen „Kreis- oder Landesgerichte,die Handelsgerichte und Handels- und Seegerichte" durch die Wendung „Kreis- oder Landesgerichte und die Handelsgerichte" ersetzt und b) im Abs. 2 die Wendung „Handels- und Seesachen"jeweils durch das Wort „Handelssachen"ersetzt und die Wendung „oder ein Handels- oder Seegericht" aufgehoben.2. Im Abs. 1 des § 3 wird die Wendung „Handels-oder Seesache" durch das Wort „Handelssachen"ersetzt.3. Der § 7 hat zu lauten:„§ 7. Bei den Kreis-, Landes- und Handelsgerichten wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes anordnen, in erster und in zweiter Instanz durch Senate ausgeübt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen.Soweit die Senate der selbständigen Handelsgerichte und die Senate der Kreis- und Landesgerichte in Handelssachen (Handelssenate) über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz undüber Berufungen gegen die in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen gefällten Urteile der Bezirksgerichte nach den Vorschriften der§§ 480 bis 500 ZPO in zweiter Instanz entscheiden,wird die Stelle eines Mitglieds durch einen fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstand versehen. In allen anderen Fällen sind die Senate der Kreis-, Landes- und Handelsgerichte mit Richtern besetzt."4. Der § 7 a hat zu lauten:„§ 7 a. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, entscheidet ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter nach den Vorschriften für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.Übersteigt jedoch der Wert des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert (§§ 54 bis 60) den Betrag von 500000 S, so entscheidet der Senat,wenn dies eine der Parteien beantragt; diesen Antrag hat der Kläger in der Klage, der Beklagte in der Klagebeantwortung zu stellen; wird der Streitwert erst nachträglich über diesen Betrag erweitert,so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.Wird nachträglich der Streitwert vor dem Schlußder mündlichen Streitverhandlung auf oder unter diesen Betrag eingeschränkt oder der Antrag auf Senatsbesetzung mit Zustimmung des Gegners bis zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen, so tritt an die Stelle des Senats der Vorsitzende oder das sonst in der Geschäftsverteilung bestimmte Mitglied dieses Senats.In Kraftloserklärungssachen, über Anträge auf Erlassung von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren und im Verfahren in Wechselstreitigkeiten,ferner über die Bestätigung der Vollstreckbarkeit und ihre Aufhebung sowie über Anträge auf Exekutionsbewilligung entscheidet beim Gerichtshof in erster Instanz jedenfalls der Einzelrichter.Besondere Vorschriften, die die Entscheidung des Gerichtshofs erster Instanz durch den Senat vorsehen, bleiben durch die in den Abs. 1 und 2getroffene Regelung unberührt."5. Im Abs. 2 des § 8 werden die Wendung „Handels-oder Bergrechtssachen" durch das Wort„Handelsrechtssachen" ersetzt und die Wendung„oder aus dem Kreise der Bergbaukundigen" aufgehoben.6. Der § 28 hat zu lauten:„§ 28. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat,wenn 1. Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder 2. die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts w...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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