Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 11. August 1986 über die Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

Zusammenfassung


447. Verordnung: Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 11. August 1986 über die Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses

Auf Grund des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet:

Wahl der Vertreter der Lehrer

§ 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der 1. oder 2. Woche des Monats September, auszuschreiben.

Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen ...

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