Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28. Dezember 1981 über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung)

Bundesgesetzblatt, 19 Januar 1982 (Nr. 16/1982)

Verordnung (V)

Angeknüpft als:



Zusammenfassung


16. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 28. Dezember 1981 über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung)

Auf Grund des § 10 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes,

BGBl. Nr. 152/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 564/1981 wird verordnet:

1. ABSCHNITT Wahl der Vorstandsmitglieder

§ 1.(1) Jedes Land bildet für die Wahl der Vorstandsmitglieder der Österreichischen Apothekerkammer

(im folgenden „Kammer" genannt) einen Wahlkreis.

(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Vorstand der Kammer anläßlich der Anordnung der Vornahme der Wahl bestimmen, daß mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden.

§ 2. (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises ist für die Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und in der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 5 Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker hat alle Mitglieder der Kammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 5 Abs. 2 und 4 des Apothekerkammergesetzes) zu umfassen.

(4) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist bei den in den Abs. 2 und 3 angeführten Apothekern der Standort der Apotheke, bei den stellenlosen Apothekern der ordentliche Wohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601,

maßgebend.

§ 3. In jedem Land haben die Angehörigen eines jeden der beiden Wahlkörper (§ 2 Abs. 1) Mitglieder in den Vorstand der Kammer in nachstehend angeführter Anzahl zu wählen:

1. Burgenland je 1 Mitglied,

2. Kärnten e 1 Mitglied,

3. Niederösterreich je 3 Mitglieder,

4. Oberösterreich e 2 Mitglieder,

5. Salzburg je 1 Mitglied,

6. Steiermark e 2 Mitglieder,

7. Tirol je 1 Mitglied,

8. Vorarlberg je 1 Mitglied,

9. Wien je 5 Mitglieder.

§ 4. Der Vorstand hat spätestens vier Monate vor Ablauf seiner Funktionsperiode durch Beschluß die Vornahme der Wahl der Vorstandsmitglieder anzuordnen und zu verlautbaren.

§ 5. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Kammer eine gemeinsame Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder (Wahlkreise) zu bestellen. Die Hauptwahlkommiss...

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