Verordnung des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 15. April 1969 über die Wahlen der Organe der Ingenieurkammern (Ingenieurkammer-Wahlordnung)

Zusammenfassung


141. Verordnung: Ingenieurkammer-Wahlordnung

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 15. April 1969 über die Wahlen der Organe der Ingenieurkammern (Ingenieurkammer-Wahlordnung)

Auf Grund der §§ 37 Abs. 14 und 38 Abs. 10

des Ingenieurkammergesetzes, BGBl. Nr. 71/

1969, wird verordnet:

ABSCHNITT I Wahl in die Sektionsvorstände und in den Disziplinarausschuß der Länderkammer

§ 1. Wahlkörper Innerhalb jeder Länderkammer (§ 1 Abs. 1

des Ingenieurkammergesetzes) bilden die Sektion Architekten, die Sektion Ingenieurkonsulenten und die Sektion Zivilingenieure je einen Wahlkörper.

§ 2. Wahlbehörde

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl wird bei jeder Länderkammer eine gemeinsame Wahlkommission für die drei im § 1 angeführten Wahlkörper gebildet. Sie besteht aus einem Wahlkommissär, der ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter des Bundesministeriums für Bauten und Technik sein muß, als Vorsitzenden sowie aus neun Mitgliedern und je einem Ersatzmitglied für jedes Mitglied. Der Wahlkommissär wird vom Bundesminister für Bauten und Technik ernannt. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden zu je einem Drittel aus dem Kreise der Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure, welche das aktive und passive Wahlrecht besitzen, vom Bundesministerium für Bauten und Technik bestellt.

Vor ihrer Bestellung ist dem Kammervorstand der Länderkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommission sind vom Wahlkommissär durch Anschlag im Kammeramt und Verlautbarung in den Kammernachrichten zu veröffentlichen.

Die Funktionsperiode der Wahlkommission dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung der neuen Wahlkommission.

(2) Der Wahlkommissär hat die Wahlkommission einzuberufen, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es mindestens drei Mitglieder der Wahlkommission unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangen.

Die Wahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Wahlkommissär und mindestens vier Mitglieder

(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit...

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