Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1947, betreffend die Erlassung einer Wahlordnung für die Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung).

Zusammenfassung


37. Verordnung: Apothekerkammer-Wahlordnung.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1947, betreffend die Erlassung einer Wahlordnung für die Apothekerkammer (Apothekerkammer-Wahlordnung).

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, B.G.Bl. Nr. 152, betreffend die Errichtung einer Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz),

wird für die Wahl der Organe der Apothekerkammer nachstehende Wahlordnung erlassen:

Wahlkreise.

§ 1. Das Bundesgebiet der Republik Österreich wird für Zwecke der Wahlen in die österreichische Apothekerkammer in Wahlkreise derart eingeteilt, daß jedes Bundesland in der Regel einen eigenen Wahlkreis darstellt; doch können

über Antrag der Apothekerkammer — erstmalig

über Antrag des vorläufigen Kammervorstandes

— vom Bundesministerium für soziale Verwaltung mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.

§ 2. (1) Innerhalb eines jeden Wahlkreises wird für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen und in der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper gebildet.

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfaßt alle Eigentümer, sofern sie aber zur selbständigen Leitung der Apotheke nicht berechtigt sind oder die Apotheke verpachtet haben, an ihrer Stelle die verantwortlichen Leiter oder Pächter einer konzessionierten, einer Real- oder Anstaltsapotheke sowie einer nach

§ 61 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906,

R.G.Bl. Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens, betriebenen Apotheke.

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfaßt die pharmazeutischen Hilfskräfte sowie Vorexaminierte, die in einer im Abs. (2)

angelführten Apotheke angestellt sind.

(4) Bei wahlberechtigten Personen (§ 10); die am Tage der Wahlausschreibung stellenlos sind,

bestimmt sich die Zugehörigkeit zu dem im Abs. (3) bezeichneten Wahlkörper nach ihrem letzten Dienstverhältnis.

(5) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist bei den in den Abs. {2) und Abs. (3) angeführten Apothekern der Standort der Apotheke und bei den im Abs. (4) angeführten Personen der ordentliche Wohnort maßgebend.

Wahl in den Vorstand der Apothekerkammer.

§ 3. In jedem Bundeslande {Wahlkreis) wählen die Angehörigen eines jeden der beiden Wahlkörper

[§ 2, Abs. (1)] Mitglieder in den Vorstand der Apothekerkammer in nachstehend angeführter Anzahl:

Anordnung...

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