Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 7. Mai 1958 zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Zusammenfassung


96. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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Auszug


Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 7. Mai 1958 zur Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird mi...

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