Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. August 1982 betreffend die Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 5 Waidhofener Straße und der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Heidenreichstein

Zusammenfassung


451. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 5 Waidhofener Straße und der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Heidenreichstein

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. August 1982 betreffend die Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 5 Waidhofener Straße und der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Heidenreichstein

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraße...

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