Bundesgesetz vom 26. Juni 1958 über die statistische Erhebung des Warenverkehres mit dem Ausland (Handelsstatistisches Gesetz 1958).

Zusammenfassung


137. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1958.

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Auszug


Bundesgesetz vom 26. Juni 1958 über die statistische Erhebung des Warenverkehres mit dem Ausland (Handelsstatistisches Gesetz 1958).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Gegenstand der Anmeldung.

§ 1. (1) Alle Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes ein-, aus- oder durchgeführt werden,

sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden.

(2) Durch Verordnung können zur Erleichterung des Warenverkehres und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, sofern der Aussagewert der Statistik nicht beeinträchtigt wird,

Waren von der handelsstatistischen Anmeldung befreit und Erleichterungen im Kontrollverfahren für bestimmte Anmeldestellen verfügt werden.

(3) Bei elektrischer Energie hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen statistischen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.

§ 2. Von der Anmeldung in der Ein-, Aus-

und Durchfuhr sind ausgenommen a) alle Waren, denen nach den §§ 30 bis 40

und 153 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 129, die Zollfreiheit zukommt,

ausgenommen jene gemäß § 30 lit. g;

b) alle Waren, die den in § 67 Abs. 1 lit. a,

b, c, d, f, g und h, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a in Verbindung mit den §§ 93, 94, 95, 149

Abs. 3 und 171 Abs. 5 des Zollgesetzes 1955 aufgezählten Arten des Vormerkverkehres unterzogen werden;

c) Waren, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen dem Zwischenauslandsverfahren unterzogen werden;

d) der Proviant in Schiffen und Luftfahrzeugen sowie die zum Betrieb in Eisenbahnspeisewagen dienenden Vorräte;

e) alle Waren, die im Reiseverkehr über die Grenze gebracht werden;

f) Briefsendungen und...

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