Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987 über die statistische Erhebung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Handelsstatistisches Gesetz 1988)

Zusammenfassung


661. Bundesgesetz: Handelsstatistisches Gesetz 1988

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Auszug


Bundesgesetz vom 16. Dezember 1987 über die statistische Erhebung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Handelsstatistisches Gesetz 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Waren, die über die Grenzen des Zollgebietes ein- oder ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden.

Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die dazu erforderlichen Erhebungen nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

(2) Zur Erleichterung des Warenverkehrs und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das

Österreichische Statistische Zentralamt auf Antrag durch Bescheid, wenn jedoch die Voraussetzungen für alle Anmeldepflichtigen gleichermaßen gegeben sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung, Waren von der handelsstatistischen Anmeldung befreien, die handelsstatistische Anmeldung in anderer Weise als durch Übergabe des handelsstatistischen Anmeldesch...

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