Zusammenfassung
34. Bundesgesetz: Wasserbautenförderungsgesetz.
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Auszug
Bundesgesetz vom 18. Dezember 1947, womit Bestimmungen über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln getroffen werden (Wasserbautenförderungsgesetz).
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Gegenstand der Förderung.Die dm jeweiligen Bundesfinanzgesetze beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für Wasserbauten festgesetzten Kredite können für folgende wasserwirschaftliche Bau- und Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden:a) Schutz gegen Wasserverheerungen und Lawinen;b) Regulierung der Donau unter vornehmlicher Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich der Errichtung von Häfen;c) Bodenentwässerung, Bodenbewässerung,Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung;d) Versorgung von Gemeinden, Ortschaften und Siedlungen sowie von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer mit Trink- oder Nutzwasser, ferner Ableitung und Reinigung der anfallenden Abwässer einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung.§ 2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung.(1) Die Bewilligung und Bereitstellung von Bundesmitteln (§ 1) ist insbesondere davon abhängig...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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