Bundesgesetz vom 18. Dezember 1947, womit Bestimmungen über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln getroffen werden (Wasserbautenförderungsgesetz).

Zusammenfassung


34. Bundesgesetz: Wasserbautenförderungsgesetz.

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Auszug


Bundesgesetz vom 18. Dezember 1947, womit Bestimmungen über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln getroffen werden (Wasserbautenförderungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Gegenstand der Förderung.

Die dm jeweiligen Bundesfinanzgesetze beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und beim Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau für Wasserbauten festgesetzten Kredite können für folgende wasserwirschaftliche Bau- und Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden:

a) Schutz gegen Wasserverheerungen und Lawinen;

b) Regulierung der Donau unter vornehmlicher Bedachtnahme auf die Schiffahrt einschließlich der Errichtung von Häfen;

c) Bodenentwässerung, Bodenbewässerung,

Abwasserverwertung und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung;

d) Versorgung von Gemeinden, Ortschaften und Siedlungen sowie von Bauernhöfen und Einzelsiedlungen land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer mit Trink- oder Nutzwasser, ferner Ableitung und Reinigung der anfallenden Abwässer einschließlich der erforderlichen Vorflutbeschaffung.

§ 2. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung.

(1) Die Bewilligung und Bereitstellung von Bundesmitteln (§ 1) ist insbesondere davon abhängig...

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