Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Bundesgesetzblatt Nr. 98/2005, 14. April 2005Verordnung (V) › BMLFUW (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)

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Zusammenfassung


Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

98. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, angeführten Maßnahmen:1.Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus (Titel II Kapitel II);2.Destillation (Titel III Kapitel II);3.Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost (Titel III Kapitel III);4.Beihilfe für die private Lagerhaltung (Titel III Kapitel I);5.Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel III).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist, soweit in dieser Verordnung oder im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

2. Abschnitt

Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues

Auspflanzrecht

§ 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die endgültige Aufgabe eines Auspflanzrechtes.

(2) Ein Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist ein Auspflanzrecht gemäß den Weinbaugesetzen der Länder.

Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie

§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bei der Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden "katasterführende Stelle"), einzubringen. Die katasterführende Stelle hat den gemäß § 5 bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Der Antrag ist ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt i...

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