Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Zusammenfassung


328. Verordnung: Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,

ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, angeführten Maßnahmen:

1. Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues (Titel II Kapitel II);

2. Destillation (Titel III Kapitel II);

3. Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost (Titel III Kapitel III);

4. Beihilfe für die private Lagerhaltung (Titel III Kapitel I);

5. Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel III).

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte ist, soweit in dieser Verordnung oder im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, nicht anderes bestimmt ist,

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

2. Abschnitt Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues Auspflanzrecht

§ 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

ist die endgültige Aufgabe eines Auspflanzrechtes.

(2) Ein Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist ein Auspflanzrecht gemäß den Weinbaugesetzen der Länder.

Antrag auf Gewährung der Rodungs...

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