Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Bundesgesetzblatt Nr. 453/2008, 9. Dezember 2008Verordnung (V) › BMLFUW (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft)

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

453. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1 Z 14 und 15 und Abs. 4, 22, 28 und 32 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung1.der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 148 vom 6. Juni 2008, S. 1, und2.der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der Stützungsprogramme, ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2008, S. 1,bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.

(2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind folgende in der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 angeführte Maßnahmen:1.Rodungsregelung (Titel V Kapitel III).2.Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (Titel II Kapitel I Art. 10),3.Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel I Art. 11) und4.Investitionen (Titel II Kapitel I Art. 15).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte und dieser Verordnung sind zuständig:1.für die Genehmigung der Anträge auf Teilnahme an und Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Maßnahmen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW);2.für die Kontrolle der Durchführung der genehmigten Maßnahmen im Bereich dera)Rodungsregelung und im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung die Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden katasterführende Stelle),b)Investitionen in den Bundesländern Kärnten und Oberösterreich das jeweilige Amt der Landesregierung;c)Investitionen in den übrigen Bundesländern die für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene;3.hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bewilligung der Beihilfen und der finanziellen Abwicklung die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA).

(2) Bei der katasterführenden Stelle sind einzureichen:1.der Antrag auf Inanspruchnahme der Rodungsregelung;2.der Antrag auf Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Umstrukturierung und Umstellung.

(3) Anträge auf Absatzförderung auf Drittlandsmärkten sind beim BMLFUW einzureichen.

(4) Anträge auf Investitionsförderung sind bei der für den Betriebssitz des ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Österreich

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen