Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

373. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 14 Abs. 2, 16 und 32 Z 4 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007 - diesbezüglich im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - sowie auf Grund der §§ 20 Abs. 9 und 21 Abs. 2 VNG wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S 1,
2. Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl, ABl. Nr. L 155 vom 14.6.2002 S. 27 und
3. Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung, ABl. Nr. L 248 vom 5.9.1991 S. 1.

Unternehmen mit Verpackungsanlagen

§ 2. Unternehmen mit Verpackungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Art. 1 Abs. 1 (im Folgenden: Olivenöl) der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002

1. in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen oder
2. in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder
3. Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 in Behältnissen
verpacken oder in Verkehr bringen.

Zulassung von Unternehmen mit Verpackungsanlagen

§ 3. (1) Unternehmen gemäß § 2 haben ihre Zulassung gemäß den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) zu beantragen.

(2) Im Antrag sind anzugeben:

1. Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
2. Standort der Verpackungsanlage,
3. Kapazität der Verpackungsanlage und
4. Angaben zum Lagerhaltungssystem oder zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind vor Zulassung von der Behörde auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

(4) Die von der Behörde mit der Zulassung zu erteilende Zulassungsnummer besteht aus

1. den Buchstaben "OL" für das Wort "Olivenöl",
2. zwei Initialen des
...

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