Zusammenfassung


193. Weltnachrichtenvertrag.

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Auszug


Weltnachrichtenvertrag

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 2. Oktober 1947 in Atlantic City unterzeichneten Weltnachrichtenvertrag mit Schlußprotokoll und Zusatzprotokollen, welcher also lautet:

(Übersetzung)

Präambel.

In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes jedes Landes, seinen Fernmeldeverkehr zu regeln, haben die. Bevollmächtigten der vertragschließenden Regierungen im gemeinsamen Einverständnis den nachstehenden Vertrag geschlossen, um ein gutes Arbeiten des Fernmeldeverkehrs sicherzustellen.

Kapitel I.

Zusammensetzung, Zweck und Aufbau des Vereines.

Artikel 1.

Zusammensetzung des Vereines.

1. Der Weltnachrichtenverein umfaßt stimmberechtigte Mitglieder und nichtstimmberechtigte Mitglieder.

2. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereines ist:

a) jedes Land oder jede Gruppe von Gebieten,

die im Anhang 1 aufgezählt ist, nach Unterzeichnung und Ratifikation des Vertrages oder nach Beitritt des Landes oder der Gruppe von Gebieten oder Beitritt in dessen,

beziehungsweise deren Namen zu diesem Akte;

b) jedes Land, das im Anhang 1 nicht aufgezählt ist, das Mitglied der Vereinten Nationen wird und dem vorliegenden Vertrage gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 beitritt;

c) jedes souveräne Land, das im Anhang 1

nicht aufgezählt und nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, das dem Vertrage nach den Bestimmungen des Artikels 17 beitritt,

nachdem sein Ansuchen um Zulassung als stimmberechtigtes Mitglied des Vereines von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines genehmigt worden ist,

3. (1) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, an den Tagungen des Vereines teilzunehmen und sind in alle seine Körperschaften wählbar.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Redit auf eine Stimme auf allen Tagungen des Vereines und auf allen Zusammenkünften der Körperschaften des Vereines, deren Mitglied es ist.

4. Nichtstimmberechtigtes Mitglied des Vereines ist:

a) jedes Land, das nicht im Sinne des obigen Paragraphen 2 stimmberechtigtes Mitglied des Vereines ist, dessen Ansuchen um Zulassung zum Verein als nichtstimmberechtigtes Mitglied von der Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder angenommen wird und das dem Vertrage nach den Bestimmungen des Artikels 17 beitritt;

b) jedes Gebiet oder jede Gruppe von Gebieten,

die für ihre zwischenstaatlichen Beziehungen nicht voll verantwortlich sind, in deren Namen ein stimmberechtigtes Mitglied des Vereines den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und ratifiziert hat oder ihm nach den Bestimmungen des Artikels 17

oder 18 beigetreten sind, wenn sein Ansuchen um Zulassung als nichtstimmberechtigtes Mitglied, das durch das verantwortliche stimmberechtigte Vereinsmitglied vorgelegt worden ist, von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines gebilligt wird;

c) jedes unter Treuhänderschaft stehende Gebiet,

dessen Ansuchen um Zulassung als nichtstimmberechtigtes Mitglied durch die Vereinten Nationen vorgelegt worden ist und in dessen Namen die Vereinten Nationen dem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 19 beigetreten sind.

5. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder haben die gleichen Redite und Pflichten wie die stimmberechtigten Mitglieder des Vereines. Sie sind jedoch in den Tagungen und anderen Körperschaften des Vereines nicht stimmberechtigt. Sie sind in jene Körperschaften des Vereines, deren Mitglieder durch die Regierungstagungen oder Verwaltungstagungen bestimmt werden, nicht wählbar.

6. Wird in der Zeit zwischen zwei Regierungstagungen eine Anmeldung zum Beitritt als stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes Mitglied eingebracht, so befragt der Generalsekretär in Anwendung der Bestimmungen der obigen §§ 2,

Buchstabe c, und 4, Buchstaben a und b, die stimmberechtigten Mitglieder des Vereines. Hat ein Mitglied innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet vom Tage seiner Befragung an, keine Antwort gegeben, so wird dies als Stimmenenthaltung betrachtet.

Artikel 2.

Sitz des Vereines.

Der Sitz des Vereines und seiner ständigen Körperschaften ist Genf.

Artikel 3.

Zweck und Ziel des Vereines.

1. Der Verein hat den Zweck:

a) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur Verbesserung und zur zweckmäßigen Verwendung von Fernmeldeverbindungen aller Arten aufrechtzuerhalten und zu erweitern;

b) die Entwicklung der technischen Mittel und ihre wirksamste Ausnützung zu begünstigen,

um das Leistungsergebnis der Fernmeldedienste zu erhöhen, ihre Verwendung zu steigern und ihre Benützung durch die

Öffentlichkeit möglichst allgemein zu gestalten;

c) die Bemühungen der Völker in der Richtung auf dieses gemeinsame Ziel hin miteinander in Einklang zu bringen.

2. Hiezu hat der Verein insbesondere a) die Zuteilung der Bereiche des Frequenzspektrums vorzunehmen und die Eintragung der Zuweisung zu veranlassen, so daß

ernstliche Störungen zwischen den Stationen für drahtlosen Verkehr der verschiedenen Länder vermieden werden;

b) die Zusammenarbeit zwischen seinen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigte...

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