Zusammenfassung
132. Weltnachrichtenvertrag.
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Auszug
Weltnachrichtenvertrag.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 22. Dezember 1952 in Buenos Aires unterzeichneten Weltnachrichtenvertrag sowie dessen Annexe 1—6, welche also lauten:
(Übersetzung)Präambel.In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes jedes Landes, sein Fernmeldewesen zu regeln,haben die Bevollmächtigten der vertragschließenden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen diesen Vertrag abgeschlossen, um die Beziehungen zwischen den Völkern durch einen guten Fernmeldedienst zu fördern.Kapitel I.Zusammensetzung, Zweck und Aufbau des Vereins.Artikel 1.Zusammensetzung des Vereins.1. Der Weltnachrichtenverein besteht aus stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten Mitgliedern.2. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins wird:a) Jedes in der Anlage 1 aufgeführte Land oder jede dort aufgeführte Gruppe von Territorien nach Unterzeichnung und Ratifikation des Vertrages oder, nachdem der Beitritt eines in der Anlage aufgeführten Landes oder einer Gruppe von Territorien zu diesem Vertrag von ihnen selbst oder für sie erklärt wurde;b) jedes in der Anlage 1 nicht aufgeführte Land, das Mitglied der Vereinten Nationen wird und das diesem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 16 beitritt;c) jedes in der Anlage 1 nicht aufgeführte souveräne Land, das nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist und das dem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 16 beitritt, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder seinem Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes Vereinsmitglied zugestimmt haben.3. (1) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, an den Konferenzen des Vereins teilzunehmen.Sie sind in alle seine Organe wählbar.(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen des Vereins und bei allen Sitzungen der ständigen Organe des Vereins, denen es angehört.4. Nichtstimmberechtigtes Mitglied des Vereins wird:a) Jedes in der Anlage 2 aufgeführte Land,Territorium oder jede dort aufgeführte Gruppe von Territorien nach Unterzeichnung und Ratifikation des Vertrages oder,nachdem der Beitritt eines in der Anlage 2aufgeführten Landes, Territoriums oder einer Gruppe von Territorien zu diesem Vertrag von ihnen selbst oder für sie erklärt wurde;b) jedes Land, das nicht nach den Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 2 stimmberechtigtes Mitglied des Vereins ist, dessen Antrag jedoch auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes Mitglied von der Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder angenommen wird und das dem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 16 beitritt;c) jedes Territorium oder jede Gruppe von Territorien, die für ihre internationalen Beziehungen nicht die volle Verantwortung tragen und für die ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied diesen Vertrag unterzeichnet und ratifiziert oder den Beitritt zu ihm nach den Bestimmungen des Artikels 16 oder 17 erklärt hat, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dem vom verantwortlichen stimmberechtigten Vereinsmitglied vorgelegten Antrag auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes Mitglied zugestimmt hat;d) jedes unter Treuhänderschaft stehende Territorium, dessen Antrag auf Aufnahme als nichtstimmberechtigtes Mitglied von den Vereinten Nationen vorgelegt wurde und in dessen Namen die Vereinten Nationen dem Vertrag nach den Bestimmungen des Artikels 18 beigetreten sind.5. Wenn ein Territorium oder ein Teil einer Gruppe von Territorien zu einer Gruppe von Territorien gehört, die stimmberechtigtes Vereinsmitglied ist, nach den Bestimmungen der Ziffern 4 a und 4 c nichtstimmberechtigtes Mitglied wird oder geworden ist, stehen diesem Territorium oder diesem Teil einer Gruppe von Territorien nur die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten eines nichtstimmberechtigten Mitgliedes zu.6. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sie sind jedoch auf den Konferenzen oder in anderen Organen des Vereins nicht stimmberechtigt.Sie sind in jene Organe des Vereins nicht wählbar,deren Mitglieder von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten oder von den Verwaltungskonferenzen bestimmt werden.7. Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten auf diplomatischem Wege oder durch Vermittlung des Landes, in dem sich der Sitz des Vereins befindet, ein Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes oder nichtstimmberechtigtes Mitglied vorgelegt,so befragt der Generalsekretär in Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Ziffern 2 c,4 b und 4 c die stimmberechtigten Vereinsmitglieder.Hat ein stimmberechtigtes Mitglied innerhalb einer Frist von vier Monaten, vom Tage seiner Befragung an gerechnet, nicht geantwortet,so wird angenommen, daß es sich der Stimme enthält.Artikel 2.Sitz des Vereins.Der Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Genf.Artikel 3.Zweck des Vereins.1. Der Verein bezweckt:a) Die internationale Zusammenarbeit zur Verbesserung und zw...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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