Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Zusammenfassung


397. Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

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Auszug


Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Nachdem das am 14. Juli 1967 in Stockholm geschlossene Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dessen Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3

verfassungsändernde Bestimmungen sind, welches also lautet:

(Übersetzung)

Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 20 Absatz 2

unterzeichnet in Stockholm am 14. Juli 1967

Die Vertragsparteien —

in dem Wunsch, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu ihrem gegenseitigen Nutzen und auf der Grundlage der Wahrung ihrer Souveränität und Gleichheit beizutragen,

in dem Wunsch, zur Ermutigung der schöpferischen Tätigkeit den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern,

in dem Wunsch, die Verwaltung der Verbände, die auf den Gebieten des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst errichtet sind,

zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, unter voller Wahrung der Unabhängigkeit jedes Verbandes —

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Errichtung der Organisation Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird durch dieses

Übereinkommen errichtet.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:

i) „Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum

(WIPO/OMPI);

ii) „Internationales Büro"

das Internationale Büro für geistiges Eigentum;

iii) „Pariser Verbandsübereinkunft"

die Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 einschließlich aller revidierten Fassungen;

iv) „Berner Übereinkunft"

die Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886

einschließlich aller revidierten Fassungen;

v) „Pariser Verband"

der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband;

vi) „Berner Verband" der durch die Berner

Übereinkunft errichtete internationale Verband;

vii) „Verbände" der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen,

der Berner Verband sowie jede an-

dere i...

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