Zusammenfassung
352. Weltpostvertrag und die Abkommen des Weltpostvereins samt Ausführungsvorschriften und Schlußprotokollen
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Auszug
Weltpostvertrag
Nachdem der am 10. Juli 1964 in Wien unterzeichnete Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift,
das Wertbrief- und Wertschachtelabkommen vom 10. Juli 1964 samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift,das Postpaketabkommen vom 10. Juli 1964 samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift mit Schlußprotokoll,das Postanweisungs- und Postreisegutscheinabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,das Postüberweisungsabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,das Postnachnahmeabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,das Postauftragsabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift und das Postzeitungsabkommen vom 10. Juli 1964 samt Ausführungsvorschrift,welche also lauten: Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins,haben gemäß Artikel 22, § 3 der Satzung des Weltpostvereins im gegenseitigen Einvernehmen in diesem Vertrag die für den internationalen Postdienst anwendbaren allgemeinen Regeln und die Bestimmungen, die die Briefpostdienste betreffen, beschlossen.Erster Teil Gemeinsame Vorschriften für den internationalen Postdienst Artikel 1Freiheit des Durchganges 1. Die Freiheit des Durchganges, deren Grundsatz im Artikel 1 der Satzung ausgesprochen ist, verpflichtet jede Postverwaltung,die ihr von einer anderen Verwaltung übergebenen Kartenschlüsse und Briefsendungen des offenen Durchganges stets auf den schnellsten Wegen weiterzuleiten, die sie für ihre eigenen Sendungen benutzt. Diese Verpflichtung gilt auch für Flugpostbriefsendungen, gleichviel ob die vermittelnden Postverwaltungen an ihrer Weiterleitung beteiligt sind oder nicht.2. Die Mitgliedsländer, die am Austausch von Briefen mit leichtverderblichen biologischen Gegenständen oder radioaktiven Stoffen nicht teilnehmen, können die Beförderung dieser Sendungen im offenen Durchgang durch ihr Gebiet ablehnen. Das gleiche gilt für die im Artikel 28, § 5 genannten Sendungen.3. Die Mitgliedsländer, die den Wertbrief-und Wertschachteldienst nicht ausführen oder die für die Beförderung durch ihre Schiffahrts-oder Luftfahrtunternehmen keine Haftung nach der Wertangabe übernehmen, können trotzdem den Durchgang derartiger Sendungen durch ihr Gebiet in Kartenschlüssen oder die Beförderung mit ihren Schiffahrts- oder Luftfahrtunternehmen nicht verweigern; die Haftung dieser Länder ist aber auf die für Einschreibsendungen vorgesehene Haftung begrenzt.4. Die Freiheit des Durchganges für die auf dem Land- und Seeweg zu befördernden Postpakete bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt,die an diesem Dienst teilnehmen.5. Die Freiheit des Durchganges für Flugpostpakete ist im gesamten Vereinsgebiet ge-währleistet. Jedoch können Vereinsländer, die nicht Vertragsteile des Postpaketabkommens sind, nicht verpflichtet werden, sich an der Beförderung von Flugpostpaketen auf dem Land-und Seeweg zu beteiligen.6. Mitgliedsländer, die Vertragsteile des Postpaketabkommens sind, sind verpflichtet,den Durchgang von Wertpaketen in Kartenschlüssen zu gewährleisten, selbst wenn sie diese Sendungsart nicht zulassen oder für die durch ihre Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen durchgeführte Beförderung keine entsprechende Haftung übernehmen; die Haftung dieser Länder ist dann auf die für Pakete des gleichen Gewichts ohne Wertangabe vorgesehene Haftung beschränkt.Artikel 2Nichtbeachtung der Freiheit des Durchganges Wenn ein Mitgliedsland die Bestimmungen des Artikels 1 der Satzung und des Artikels 1des Vertrages nicht beachtet, haben die Postverwaltungen der anderen Mitgliedsländer das Recht, den Postdienst mit diesem Land einzustellen.Sie müssen diese Maßnahme vorher den beteiligten Verwaltungen telegraphisch zur Kenntnis bringen.Artikel 3Vorübergehende Einstellung des Dienstes Sieht sich eine Postverwaltung durch außergewöhnliche Umstände gezwungen, die Ausführung von Diensten zeitweilig ganz oder teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet, der oder den beteiligten Verwaltungen hievon unverzüglich,erforderlichenfalls telegraphisch,Kenntnis zu geben.Artikel 4Verfügungsrecht über PostsendungenÜber jede Sendung verfügt der Absender so lange, wie sie dem Empfangsberechtigten nicht ausgefolgt -worden ist, es sei denn, daß die betreffende Sendung in Anwendung der Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes beschlagnahmt worden ist.Artikel 5Gebühren 1. Die Gebühren für die verschiedenen internationalen Postdienste sind im Vertrag und in den Abkommen festgesetzt.2. Es ist verboten, irgendwelche andere als die im Vertrag und in den Abkommen vorgesehenen Postgebühren einzuheben.Artikel 6Gegenwerte Die Gebühren werden in jedem Mitgliedsland nach einem Gegenwert festgesetzt, der dem Wert des Goldfrankens in der Währung dieses Landes möglichst genau entspricht.Artikel 7Postgebührenfreiheit Die Fälle der Postgebührenfreiheit sind ausdrücklich im Vertrag, in den Abkommen un...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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