Zusammenfassung
293. Welturheberrechtsabkommen revidiert in Paris samt Zusatzerklärung, Entschließung und Zusatzprotokollen
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Auszug
WELTURHEBERRECHTSABKOMMEN REVIDIERT AM 24. JULI 1971 IN PARIS
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzerklärung, Entschließung und Zusatzprotokollen wird genehmigt.(Übersetzung)Die Vertragsstaaten von dem Wunsch geleitet, den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in allen Ländern zu gewährleisten,in der Überzeugung, daß eine allen Nationen angemessene, in einem Weltabkommen niedergelegte Regelung des Schutzes des Urheberrechts, die die bereits in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Ordnungen,ohne sie zu beeinträchtigen, ergänzt,die Achtung der Menschenrechte sichern und die Entwicklung der Literatur, Wissenschaft und Kunst fördern wird,und in der Gewißheit, daßeine solche weltweite Regelung des Schutzes des Urheberrechts die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird,haben beschlossen, das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen Kundgemacht in BGBl.Nr. 108/1957(im folgenden als „Abkommen von 1952"bezeichnet) zu revidieren, und haben daher folgendes vereinbart:Artikel I Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle notwendigen Be-Stimmungen zu treffen, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber Und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wie Schriftwerken,musikalischen und dramatischen Werken, Filmwerken sowie Werken der Malerei, Stichen und Werken der Bildhauerei,zu gewähren.Artikel II 1. Veröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats und die zum ersten Mal im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats veröffentlichten Werke genießen in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz,den dieser andere Staat den zum ersten Mal in seinem eigenen Hoheitsgebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt, sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz.2. Unveröffentlichte Werke der Angehörigen eines Vertragsstaats genießen in jedem anderen Vertragsstaat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den unveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt,sowie den durch dieses Abkommen besonders gewährten Schutz.3. Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder Vertragsstaat durch seine innerstaatliche Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben.Artikel III 1. Ein Vertragsstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten, wie Hinterlegung, Registrierung,Verme...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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