Zusammenfassung
11. Bundesgesetz: Börsefondsüberleitungsgesetz
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Auszug
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Aktiengesetz 1965 und das Bankwesengesetz geändert werden, und über die Überleitung des Wiener Börsefonds und der Wiener Börsekammer in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BörsefondsüberleitungsG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Das Börsegesetz 1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 753/1996, wird wie folgt geändert:1. Die Überschrift vor § 2 und §§ 2 bis 8 lauten:„Konzessionserteilung§ 2.  (1) Wer eine Börse leitet und verwaltet ist ein Börseunternehmen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.(2) Die Leitung und Verwaltung einer Börse (Börsetätigkeit) bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.(3) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und  Auflagen versehen werden.(4) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:1. Den Sitz und die Rechtsform;2. die Satzung;3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;5. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;7.die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.§ 3. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden soll;2. durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist; dies gilt insbesondere für den Einfluß auf die Liquidität der Märkte;3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;6.das Anfangskapital mindestens 70 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet;7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;8. gegen keinen Geschäftsleiter eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbare Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;10. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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