Zusammenfassung
583. Bundesgesetz: Anwendung des Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
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Auszug
Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 zur Anwendung des Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die Wiener Börsekammer wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut, die durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1970,BGBl. Nr. 582/1978, über dem Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren derösterreichischen nationalen Stelle zugewiesen sind.(2) Die ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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