Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 zur Anwendung des Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Zusammenfassung


583. Bundesgesetz: Anwendung des Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

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Auszug


Bundesgesetz vom 30. Juni 1977 zur Anwendung des Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Wiener Börsekammer wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut, die durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1970,

BGBl. Nr. 582/1978, über dem Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren der

österreichischen nationalen Stelle zugewiesen sind.

(2) Die ...

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