Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ? PBStV)

Bundesgesetzblatt, 12 März 1998 (Nr. 78/1998)

Verordnung (V)

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Zusammenfassung


78. Verordnung: Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ? PBStV

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Auszug


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Durchführung der besonderen Überprüfung und wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sowie über die Prüfung von Fahrtschreibern, Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern festgelegt werden (Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ? PBStV)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/1997, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Besondere Überprüfung, Kostenersatz

§ 1. Einrichtung für die Überprüfung

§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle 2. Abschnitt Wiederkehrende Begutachtung

§ 3. Geeignetes Personal

§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung

§ 5. Begutachtungsformblatt

§ 6. Begutachtungsplakette

§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette 3. Abschnitt Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

§ 10. Mängelgruppen 4. Abschnitt Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern

§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern 5. Abschnitt Schlußbestimmungen

§ 14. Übergangsbestimmungen

§ 15. Inkrafttreten Verzeichnis der Anlagen Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen Anlage 7: § 11 Abs. 4

§ 13 Abs. 3 Prüfnachweis 1. Abschnitt Besondere Überprüfung Einrichtungen für die Überprüfung

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, bei denen ein Gutachten gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:

1. eine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit einem entsprechend großen davor befindlichen Stauraum und mit einer Prüfstraße deren Ausmaß die ordnungsgemäße und zweckmäßige Prüfung sicherstellt;

2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder eine Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, mit Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

3. einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes,

bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgend...

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