Kundmachung des Bundeskanzlers vom 25. September 1970 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969)

Zusammenfassung


312. Kundmachung: Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

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Auszug


Kundmachung des Bundeskanzlers vom 25. September 1970 betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit der Erklärung der Österreichischen Bundesregierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl. Nr. 434/1969)

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